Urheberrecht/Copyright


Urheberrecht/Copyright

Urheberrecht/Leistungsschutzrecht

 

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Wer ohne das Einverständnis der Urheberin Saskia Seebald deren Werke veröffentlicht, verbreitet oder vervielfältigt, muss mit einer Strafanzeige rechnen.
Ich weise sie darauf hin, dass Urheberrechtsverletzungen sowohl 
zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben können.

Bei einer Urheberrechtsverletzung ist es unerheblich, ob der Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit oder Vorsatz erfolgte. Eine juristische Ahndung ist auch dann möglich, wenn sich der Täter nicht bewusst ist, dass er Rechte verletzt.

 

Was ist eine Urheberrechtsverletzung?

 

Bei einer Urheberrechtsverletzung handelt es sich um einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Der Begriff beschreibt dabei meist die Missachtung der im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgeführten Verwertungsrechte.

Ziel der Verwertungsrechte ist es, die finanzielle Vergütung des Urhebers zu sichern und das Werk zu schützen. So darf der Urheber als einzige Person darüber entscheiden, was mit seinem Werk geschieht und in welcher Form dieses verwendet wird. Die Verwertungsrechte bleiben immer beim Schöpfer.

Folgende Rechte zur Verwertung sind im UrhG aufgeführt:

Als Strafe bei einer Urheberrechtsverletzung sind sowohl eine Geld- als auch eine Haftstrafe möglich.

  • § 16 Vervielfältigungsrecht
  • § 17 Verbreitungsrecht
  • § 18 Ausstellungsrecht
  • § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
  • § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
  • § 20 Senderecht
  • § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
  • § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

Aber auch ein Verstoß gegen die Urheberpersönlichkeitsrechte kann rechtliche Folgen nach sich ziehen. Diese Rechte schützen die geistige und persönliche Beziehung zwischen dem Urheber und seiner Schöpfung, stellen also kreative sowie schöpferische Leistung ins Zentrum.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte setzen sich wie folgt zusammen:

  • § 12 Veröffentlichungsrecht
  • § 13 Anerkennung der Urheberschaft
  • § 14 Entstellung des Werkes

 Quelle: https://www.urheberrecht.de

 

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